Satzung

des Bundesverband Dunkle Biene Deutschland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Gebiet, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen “Bundesverband Dunkle Biene Deutschland“.
    2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
    3. Der Verein ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig.
    4. Der Sitz des Vereins ist Meißen.
    5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Zweck des Vereins ist die Wiedereinführung, Erhaltung, Haltung und Zucht der ursprünglich in Deutschland heimischen und heute vom Aussterben bedrohten Dunkle Europäische Biene (Apis mellifera mellifera) und damit der Erhalt der Biodiversität.
    3. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
      1.  Zusammenarbeit (Koordination der Zucht; Austausch von Erfahrungen und Zuchtmaterial usw.) mit nationalen und internationalen Organisationen, deren Tätigkeit, die Wiedereinführung, Erhaltung, Haltung und Zucht oder Förderung der Apis mellifera mellifera beinhaltet;
      2. Zusammenarbeit (insbesondere bei Veranstaltungen, Forschung, Weiterbildung usw.) mit anderen nationalen Imkerverbänden bzw. -vereinen;
      3. Teilnahme an internationalen Veranstaltungen betreffend die Apis mellifera mellifera;
      4. aktive Öffentlichkeitsarbeit;
      5. Beschaffung und Vermittlung von Zuchtmaterial;
      6. Bildung von Landesgruppen zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander sowie als Ansprechpartner und Interessenvertreter auf Landesebene;
      7. Unterstützung der wissenschaftlichen Bienenforschung;
      8. Unterstützung und Förderung des historischen Zeidelwesens;
      9. Mitwirkung im Naturschutz und der Landschaftspflege;
      10. Organisation von Veranstaltungen wie Tagungen, Schulungen, Seminaren und Vorträge;
      11. Förderung von Aus- und Weiterbildung in Bienenkunde, Haltung und Zucht;
      12. Beratung über zeitgemäße Bienenhaltung und -zucht;
      13. Förderung des Imkernachwuchses;
      14. Förderung der Zuchtmaßnahmen der Apis mellifera mellifera und der damit verbundenen Einrichtungen und Aufgaben (Belegstellen usw.);
      15. Beratung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten;
    4. Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in anderen
Vereinen oder Institutionen erwerben.
    5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
 Zwecke.
    7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds.
    2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
    4. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt insbesondere:
      1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise erlassen;
      2. bei grobem Verstoß gegen die Satzung;
      3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt werden.
    5. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
    6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, mit Ausnahme von bereits bestehenden Forderungen.

§ 5 Beiträge

    1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Vorstand

    1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Koordinator für die Zucht und dem Koordinator für das Zeidelwesen.
    2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 7 Besondere Ermächtigung für den Vorstand

    1. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die das zuständige Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und das zuständige Amtsgericht hinsichtlich der Eintragung in das Vereinsregister für erforderlich halten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    2. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
    3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.
    4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§ 9 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
    2. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 4 Wochen durch Einladung in Textform an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen und auf der Vereins-Webseite bekannt gegeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, wobei der Versammlungstag bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird.
    3. Die Einladung erfolgt, sofern nicht anders beantragt, per E-Mail. Jedes Mitglied kann beantragen seine Einladung per Post zu bekommen.
    4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der vorstehende Absatz 2 gilt entsprechend.
    5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    6. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).
    7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Falls kein Mitglied des Vorstandes anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
    8. Wenn der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
    9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    10. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
    11. Mitgliederversammlungen können grundsätzlich als Online-Mitgliederversammlungen stattfinden und folgen mittels geeigneter Software den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.
    12. Die Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten. Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten. Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen. Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige der IP-Adressen (Internet-Protocol-Adresse) der Teilnehmer sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen bei Online-Teilnahme nicht möglich.

§ 10 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins ist in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, bestimmt der Vorstand bzw. die Liquidatoren an welche gemeinnützige Organisation das Vermögen des Vereins fällt, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Meißen, den 16.04.2020

Handreichung zur Satzung vom 1. November 2021